1. Registrierung
Die Mindeststeigerungsschritte ergeben sich aus nachstehender Tabelle:
bis | 25€ | 50€ | 100€ | 500€ | 1.000€ | 5.000€ | 10.000€ | 20.000€ | darüber |
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Schritt | 1€ | 2€ | 5€ | 10€ | 20€ | 50€ | 100€ | 200€ | 500€ |
Info: Auf der Startseite der jeweiligen Auktion finden sie Informationen über die Besichtigungstermine und Standorte der Positionen.
Wichtig: Gemäß Versteigerungsbedingungen O-AGB ist die Bieterin/ der Bieter an ihr/ an sein Gebot gebunden, bis es durch ein höheres Gebot erlischt. Ein Widerruf des Gebotes ist nicht möglich.
(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.
(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.
(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.